Obligatorium
Die soziale Krankenversicherung umfasst eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (->OKP) und eine freiwillige Taggeldversicherung. Die Krankenpflegeversicherung ist für alle Menschen mit Wohn- und Arbeitssitz in der Schweiz obligatorisch. Das Gesetz (Art. 3 KVG) sieht eine Versicherungspflicht vor. Das Versicherungsobligatorium gewährt das Solidaritätsprinzip. Es verhindert ausserdem die Auferlegung von Versicherungsvorbehalten oder die Prämienungleichheit von Männern und Frauen. Der obligatorische Charakter der Versicherung schliesst die Konkurrenz der Versicherungsträger untereinander nicht aus.