Beschäftigung bei Mutterschaft
Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Wöchnerinnen ab Anfang der 9. Woche bis Ende der 16. Woche nach der Niederkunft.
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Zudem besteht ab der 8. Woche vor der Niederkunft ein Verbot, sie zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr einzusetzen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
Rosenfluh Publikationen09.09.2004 - dzu