Pflege und ärztliche Behandlung bei Hausgemeinschaft
Bei Hausgemeinschaft hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin zusätzlich zur Lohnzahlung vom 1. Tag des Arbeitsverhältnisses an für eine beschränkte Zeit die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zu gewähren.
Im 1. Dienstjahr für 3 Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 328a Abs. 2 und 3 OR).
Rosenfluh Publikationen09.09.2004 - dzu